Anerkennung von Punkten als Mittel zur Teilzahlung im Falle der Anwendung des Treueprogramms aus Sicht des Mehrwertsteuergesetzes

July 23, 2025

Gemäß Artikel 17 Absatz 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes umfasst die Bemessungsgrundlage keine Rabatte und andere Preisnachlässe, die dem Empfänger von Waren oder Dienstleistungen zum Zeitpunkt des Umsatzes von Waren oder Dienstleistungen gewährt werden.

Bei einem Treueprogramm, das vorsieht, dass der Zahler keine eingelösten Punkte von einem Dritten berechnet, hat die Annahme von Punkten als „Zahlungsmittel“ im Wesentlichen den Charakter der Gewährung eines Rabatts, da der gekaufte Warenkunde einen geringeren Betrag für den Wert der eingelösten Punkte zahlt. Dementsprechend sollte die Mehrwertsteuerschuld um den Mehrwertsteuerbetrag verringert werden, der im Wert der eingelösten Gutscheine enthalten ist, d. h., die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage sollte nicht den „Wert der eingelösten Punkte“ enthalten. Für die Ausübung dieses Rechts gibt es jedoch zunächst bestimmte technische Hindernisse.

Das heißt, Verbraucher können Waren in Verkaufsstellen kaufen, deren Umsatz mit dem allgemeinen und speziellen Mehrwertsteuersatz besteuert wird. Für den Fall, dass dasselbe Steuerkonto den Wert von Gegenständen ausweist, deren Umsatz mit dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz besteuert wird, und den Wert von Gegenständen, deren Umsatz mit dem besonderen Mehrwertsteuersatz besteuert wird, müsste zur Bestimmung der Minderung der Steuerbemessungsgrundlage der Anteil des einen und des anderen Gegenstands an dem erzielten Rabatt bestimmt werden. Das Wesentliche ist, dass die Höhe des erhaltenen Rabatts auf die Artikel aufgeteilt wird, deren Umsatz erzielt wird, und dass die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage in dem Betrag abzüglich des pro Artikel erzielten Rabatts festgelegt wird.

Ein weiteres technisches Problem betrifft den Fall, dass der Käufer die gekaufte Ware vollständig mit gesammelten Punkten bezahlt (falls eine solche Möglichkeit besteht). In diesem Fall wäre der Steuerpflichtige verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf der gemäß Artikel 18 Absatz 1, 1. und 3 festgelegten Grundlage zu berechnen. Gesetz über die Mehrwertsteuer.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht erforderlich, eine Entscheidung oder Lösung zu treffen. Es ist üblich, dass die Bedingungen des Treueprogramms öffentlich zugänglich sind.

Lesen Sie mehr

Informieren Sie sich über weitere Themen aus der Welt der Buchhaltung

Langfristige Zusammenarbeit

Partnerschaften

Neue Partnerschaften

Wir sind offen für eine Zusammenarbeit