
Zahlungen der Eigentümer besonderer Gebäudeteile im Namen eines Anteils an den Kosten für die Instandhaltung der gemeinsamen Gebäudeteile und die Verwaltung des Gebäudes gelten nicht als auf dem Markt erzielte Einkommen, und die Wohngemeinschaft unterliegt auf dieser Grundlage nicht der Einkommensteuer.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1. Nach dem Gesetz über die Fiskalisierung ist der Steuerzahler der Fiskalisierung jeder Steuerzahler, der Einkommensteuer aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Einkommensteuer von Bürgern und jeder Steuerzahler der Körperschaftsteuer im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Einkommensteuer juristischer Personen, das Einzelhandelsumsätze erzielt.
Angesichts der Tatsache, dass die Wohnungsbaugesellschaft aufgrund der Zahlungen der Eigentümer bestimmter Gebäudeteile kein Steuerpflichtiger der Einkommensteuer ist, besteht unserer Meinung nach keine Verpflichtung, auf dieser Grundlage Steuerbelege auszustellen.